Fragwürdige Gerichtsurteile sind in den USA an der Tagesordnung und lassen nicht selten auf eine ebenso fragwürdige Rechtsinterpretation schließen. So verklagte ein Campingwagenbesitzer den Hersteller seines Wohnmobils, da ihn die Bedienungsanleitung nicht davor gewarnt hatte, während der Fahrt Kaffee zu kochen. Was nach europäischen Maßstäben unglaublich klingt, wurde im besagten Fall Realität: Der Besitzer des Wohnmobils erhielt, aufgrund der Tatsache das sein Wagen von der Straße abgekommen war, ein neues Gefährt und eine üppige Summe Schadenersatz. In unserem Artikel soll das eben betrachtete Beispiel aber nur den Extremfall darstellen. Denn auch in unseren Gefilden sind bestimmte Gesetzesauslegungen manchmal nicht ganz nachvollziehbar.
Zurückgenommene Gerichtsurteile
Zumeist erscheint sie eher unspektakulär. Dennoch gerät die Rechtsprechung in Deutschland gerade im Bezug auf die Werbebranche immer wieder in die Schlagzeilen. Zu Unrecht? Um dieser Frage nachzugehen möchten wir ihnen heute ein Thema näher bringen, dessen Ausläufer mittlerweile viele herkömmliche Werbeplattformen abgelöst haben. Das E-Mail Marketing baut im Jahr 2015 jedoch nicht nur auf neu aufgerollten Prozesse, sondern basiert sekundär auch auf tiefgreifenden Neuerungen, die wir ihnen im Hinblick auf die sich somit bietenden Möglichkeiten erläutern möchten. Eins sei gleich vorweg genommen: Die neu gesetzten Grenzen lassen einem jedem Unternehmer ungemein viel Spielraum.
Bei Ungereimtheiten lohnt es sich stets, einen Online-Rechtsexperten zu konsultieren und sich im Zweifelsfall beraten zu lassen.
Die wichtigsten Neuerungen
1) Double-Opt-In Verfahren
Das von vielen Verbrauchern manchmal entnervt abgenickte Double-Opt-In Verfahren hat ab 2015 endlich eine feste richterliche Grundlage. Bestätigungsmails als Werbung zu deklarieren ist demnach nicht mehr möglich, da hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen. Das OLG Celle gab mit dieser Entscheidung grünes Licht. Auf das E-Mail Marketing hat die dem Urteil vorangegangene Entscheidung des OLG München also keinen Einfluss.
2) Tell-a-friend Funktion
Der Bundesgerichtshof begrenzte die Empfehlung von Links im Freundeskreis bisher auf ein Minimum. Ein nun gefälltes Urteil des Berliner Kammergerichts hob die vorher geltenden Bestimmungen nun auf und verweist auf folgende Neuregelung: Ein Freund kann demnach ungestraft Links empfehlen und versenden, wenn sein Name klar in der Absender-Adresse aufgeführt wird. Insofern es sich beim Absender um die betreffende Firma handelt, ist dies nicht mit geltenden Recht zu vereinbaren. Halten sie sich an diese Bestimmungen und werden trotzdem dafür zur Rechenschaft gezogen, ist es unbedingt ratsam rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.
3) Autoreplys
Im Bezug auf die automatisch generierten Antworten auf Bestellungen und andere Vorgänge, gibt es im Jahr 2015 ebenfalls neue Anforderungen: Wer hier ganz sicher gehen will, verzichtet vollkommen auf jede Art von Werbung. Die Einfügung vom Firmenslogans oder Logos bleibt jedoch erlaubt ebenso wie das Integrieren von kleineren Werbebannern. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die als so bezeichneten Autoresponder-Mails in Maßen zur Anwendung kommen.
4) Die Feedback-Falle
Wer im Anschluss an einen Kauf sofort dazu übergeht den Kunden zur erbrachten Dienstleistung zu befragen, hat keinerlei Repressalien zu befürchten. Wichtig jedoch: Die Abfrage muss im direkten Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Tut sie das nicht, kann sie je nach Umstand zu Ungunsten des Werbetreibenden ausgelegt werden. Ähnlich verhält es sich mit Gutscheinen: Werden Kunden damit bewusst für eine Produktbewertung ,,bezahlt“, ist dies laut einem Urteil des OLG Hamm als rechtswidrig einzustufen.
5) Datenschutz und E-Mail Werbung
Die strengen Datenschutzvorgaben bekommen durch den Düsseldorfer Kreis endlich ein Gesicht. Ein herausgebrachter Leitfaden definiert nun die immer wichtiger werdenden Regelungen und erfüllt somit ein großes Bedürfnis vieler Unternehmen. Da die europäischen Datenschutzbestimmungen jedoch noch einmal ein anderes Format darstellen, sollten sich Firmen zu diesem Themenbereich beraten lassen. Verpflichtungen gehen mit dem neu erschienen Leitfaden übrigens nicht einher, es wird jedoch dringend empfohlen sich zumindest mit diesem auseinanderzusetzen.
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